Gestellung Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) für Unternehmen, Behörden und Institutionen
Übernahme aller Aufgaben der Sicherheitsfachkraft gem. § 6 ASiG sowie § 3 ArbStättV
Beratung und Betreuung des Unternehmers oder Entscheidungsträgers in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie deren
übergreifenden Problematiken
S pezifisch, Möglich, Ausführbar, Realistisch, Terminierbar,
d.h.
gemeinsam mit dem Verantwortlichen Lösungen entwickeln, die den
Unternehmensablauf so wenig wie möglich beeinflussen und gleichzeitig betriebswirtschaftlich und sicherheitstechnisch maximale Resultate erzielen.
Wir wissen aus eigener Erfahrung, dass sich richtig angewendete Arbeitssicherheit und das Erzielen von Unternehmensgewinnen nicht gegenseitig ausschließen sondern im Gegenteil durch gesunde und zufriedene Arbeitnehmer das betriebswirtschaftliche Ergebnis signifikant erhöht wird.
Auf das WIE kommt es an!
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